Freunde und Förderer von Menschen mit Behinderung e. V.

Vereinszweck

Zwei Menschen gehen Hand in Hand. Hintergrund ist orange mit einem gelben Bogen. Die Personen sind komplett in schwarz gehaltenWir wollen helfen. Das ist der Grund, warum sich schon mehr als 100 Mitglieder in unserem Verein zusammen gefunden haben.

Unsere Ziele sind die materielle Unterstützung von Menschen, welche aufgrund ihrer Behinderung auf Hilfe von anderen Menschen angewiesen sind. Wir wollen gezielt einzelnen behinderten Menschen helfen, mehr Freude an ihrem Leben zu haben.

Die Freude über ein nettes Wort, ein aufmerksames Zuhören, über das Nicht-weg-sehen, über die Anerkennung als Mitbürger und über persönliche Freundschaften, das sind wichtige positive Erlebnisse, welche die betreuten Menschen täglich erfahren dürfen. Darüber hinaus möchten wir aber auch gezielt mit materieller Unterstützung dort helfen, wo besonderer Bedarf für Einzelne besteht.

So konnte im Rahmen einer besonderen Spendenaktion für die Rolli-Gruppe in der Förderstätte ein „Motomed-Trainer“, ein Bewegungs-Gerät, mit dem speziell die Beinmuskulatur trainiert werden kann, angeschafft werden.

Gemeinnützigkeit

Der Verein Freunde und Förderer von Menschen mit Behinderung e.V. fördert die Fürsorge für Behinderte im Sinne von Abschnitt A Nummer 7 der Anlage 1 zu § 48 Abs 2 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung und ist laut Bescheinigung vom Finanzamt Amberg vom 18.04.2011, Steuer-Nummer: 201/108/50140 berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen.

Mitgliedschaft

Der Verein hat über 100 Mitglieder. Auch Sie können in unserem Verein Mitglied werden und die Ziele des Vereins unterstützen. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 30 Euro pro Jahr. Gerne können Sie aber auch einen höheren Beitrag zahlen. Der Betrag wird im Frühjahr eines Jahres von Ihrem Konto abgebucht. Wir sind als gemeinnütziger Verein berechtigt, Spendenquittungen für die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Spenden und Mitgliedsbeiträge können als Spende für einen "gemeinnützigen Zweck" von der Steuer abgesetzt werden. Bei einer Zuwendung bis 100 Euro genügt der Kontoauszug zur Vorlage beim Finanzamt. Für Beträge von 100 Euro und mehr erhalten Sie von uns eine Spendenquittung.

Für den Fall, dass Sie kein Mitglied werden möchten, aber trotzdem die Ziele des Vereins finanziell unterstützen möchten, können Sie uns gerne ein Spende zukommen lassen.

Spenden

Sie können dem Verein als Mitglied beitreten oder Sie können die Arbeit des Vereins durch Spenden unterstützen.

Unsere Bankverbindung bei der Raiffeisenbank Holnstein lautet:

IBAN: DE47 7606 9553 0001 1498 73

BIC:  GENODEF1NM1

Die Vorstandschaft

1. Vorstand: Herr Ditmar Schimanski

2. Vorstand: Herr Hermann-Josef Emonds

Kassier: Herr Georg Schechinger

Schriftführerin: Frau Roswitha Bärtl 

Satzung

des Vereins „Freunde und Förderer von Menschen mit Behinderung e. V.“ mit dem Sitz in Berching-Holnstein

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Freunde und Förderer von Menschen mit Behinderung e. V. ”
  2. Der Sitz des Vereins ist Berching-Holnstein. 
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Betreuung von Menschen mit Behinderung
  2. Der Vereinszweck erstreckt sich insbesondere auf:
    • Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung bei
      • einer geeigneten Wohnmöglichkeit und passender Ausstattung
      • einer dem Hilfebedarf angemessenen Betreuung
      • der Freizeitgestaltung 
      • Beschäftigung, Förderung und Therapie
    • Beratung und Unterstützung von Eltern, Angehörigen und Betreuern
    • Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungen und politische Bewusstseinsbildung
    • Erschließung von möglichen Hilfsquellen, die für die Zwecke des Vereins verfügbar gemacht werden können.
  3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen zur Erfüllung des Vereinszwecks. Er kann die Mitgliedschaft bei derartigen Einrichtungen erwerben.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

Der Verein ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten an die Regens-Wagner-Stiftung in Holnstein bei Berching. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben auf Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    • freiwilligen Austritt
    • Tod 
    • Ausschluss

Der freiwillige Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.

Der Ausschluss aus dem Verein kann bei schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch den Vorstand erfolgen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 5 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch 
    • Mitgliedsbeiträge. Die Beitragszahlung kann auf Antrag in Ausnahmefällen vom Vorstand erlassen werden. 
    • Geld- und Sachspenden 
    • Zuschüsse 
    • Erträgnisse aus Sammlungen und Werbeaktionen 
    • Sonstigen Zuwendungen
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Arbeitsausschüsse

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Jede Mitgliederversammlung wird vom Verstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen; außerdem dann, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft
    • Wahl der Mitglieder des Vorstands für drei Jahre
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Festsetzung des Haushalts
    • Entscheidung über die Entlastung der Vorstandschaft
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
  3. Zusätzliche Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

§ 8 Stimmabgabe und Beschlussfassung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Juristische Personen haben eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht, die vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorzulegen ist, vertreten lassen. Jedes anwesende Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der drei Viertel Mehrheit.
  3. Die Wahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die verlangt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Kassenwart
    • Schriftführer
    • Die Gesamtleitung von Regens Wagner Holnstein nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
  2. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden, den 2. vorsitzenden und den Kassenwart im Sinn des § 26 BGB vertreten und zwar in der Weise, dass zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam die Vertretung wahrnehmen. Die Vertretungsbefugnisse sind nach Außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die Vertreter an die Beschlüsse des Gesamtvorstands und der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben der Vorstandschaft

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, Ausführung der Versammlungsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Entscheidung über den Ausschluss von Mitliedern.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Werktagen.
  4. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  5. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vereinsvermögen. Er handelt in eigener Verantwortung.

§ 11 Arbeitsausschüsse

  1. Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen können durch den Vorstand Arbeitsausschüsse berufen werden (z.B. für berufliche, soziale, medizinische, rechtliche, bauliche Fragen).
  2. Der Vorstand hat die zuständigen Arbeitsausschüsse vor der Beschlussfassung zu hören. Die Arbeitsausschüsse können keine Beschlüsse fassen. Sie geben Empfehlungen an den Vorstand zur Beschlussfassung weiter.

§ 12 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle einrichten oder zur Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten bezahlte Kräfte einsetzen, soweit dies durch den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan gedeckt ist.

§ 13 Kassenprüfung

Die beiden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Aufgabe ist es, die Rechnungslegung des Vereins zu überprüfen und darüber ein Protokoll zu fertigen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der gesamten stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende zusammen als Liquidatoren des Vereins bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.

Holnstein, den 31.03.2000

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Kontakt

Freunde und Förderer von Menschen mit Behinderung e.V.
Regens-Wagner-Str. 10
92334 Berching

Telefon: 08460-180

E-Mail: foerderverein-holnstein@regens-wagner.de

Folder des Foerdervereins