Schutz- und Hygienekonzept für Heimfahrten von Bewohnerinnen und Bewohner bei Regens Wagner Holnstein

Schutz- und Hygienekonzept für Heimfahrten von Bewohnerinnen und Bewohner bei Regens Wagner Holnstein

Ergänzende Erklärung des Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 15.05.2020:
Die seit dem 6. Mai 2020 greifenden Erleichterungen der Ausgangsbeschränkung zur Kontaktbeschränkung gemäß der §§ 2 und 3 der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) sind das Ergebnis einer eingehenden Abwägung zwischen den Erfordernissen des Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Infektionsgeschehens in Bayern insgesamt und dem dringenden Bedürfnis nach sozialem Austausch mit besonders nahestehenden Menschen. Daher besteht die Möglichkeit, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen der Pflege und für volljährige Menschen mit Behinderung Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands besuchen und dort beispielsweise auch die Nacht verbringen. Heimschläfer und Wochenendbesucher unterfallen nicht dem Aufnahmestopp, da es sich nicht um Neuaufnahmen oder Rückverlegungen aus dem Krankenhaus handelt.

Allerdings ist zu beachten, dass gemäß § 1 Abs. 1 4. BayIfSMV jedermann angehalten ist, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Das Risiko neuer Ausbruchsgeschehen muss dennoch soweit wie möglich minimiert werden. Daher wird auch geraten, dass die betroffenen Personen andere Kranke oder Alte nicht besuchen. Die Einrichtungen können veranlassen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner nach der Rückkehr ausreichende Hygienemaßnahmen einhalten.

Rahmenbedingungen

Aufgrund der oben genannten Bestimmungen ist es möglich, dass der Mensch mit Behinderungen zu Besuchen ins familiäre Umfeld fährt. Um aber weiterhin das Infektionsrisiko in der Einrichtung für Ihren Angehörigen, für die MitbewohnerInnen und für die Mitarbeitenden der Wohngruppe möglichst gering zu halten, haben wir in Absprache mit dem Gesundheitsamt und der zuständigen Heimaufsicht ein Schutz- und Hygienekonzept erarbeitet. Vor der Heimfahrt Ihres Angehörigen möchten wir Sie bitten, uns mit einer Unterschrift zu bestätigen, dass Sie die nachfolgenden Rahmenbedingungen für die Besuchsfahrt gelesen, akzeptieren und umsetzen werden.
Anhand einer Risikobewertung und in Absprache mit dem Gesundheitsamt behalten wir uns aber auch vor, in Einzelfällen eine Testung oder eine Quarantäne (im Zimmer oder einer Quarantänegruppe) nach dem Besuch vorzunehmen.

1. Jeder Mensch mit Behinderung darf Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands besuchen und dort beispielsweise auch die Nacht verbringen.

Um den Infektionsweg nachvollziehen zu können, müssen die Adressen registriert und abgelegt werden, wo der Besuch stattfindet. Sie erklären mit der Unterschrift, dass die Angaben zu Ihrer Person und anderen Kontaktpersonen korrekt sind und Sie mit der Speicherung der Daten einverstanden sind.

2. Angaben zum Gesundheitszustand:

Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass alle Mitglieder des Hausstandes, wo der Mensch mit Behinderung sich während der Besuchsfahrt aufhält,

  • gesund, fieberfrei und symptomfrei (Schnupfen, Halsweh, Fieber, Gliederschmerzen, Erschöpfung, Kopfschmerzen, Geruchs- /Geschmacksverlust) sind.
  • in den letzten 14 Tagen keinen Kontakt zu nachweislich positiv getesteten Personen gehabt haben.

3. Angaben zu Hygieneregelungen:
Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass Sie und die anderen Mitglieder des Hausstandes sich an die allgemeinen Hygieneregeln halten:

  • Regelmäßiges Händewaschen
  • Husten- und Niesetikette
  • Abstandsregeln

4. Angaben zum Ablauf während des Aufenthaltes im heimischen Umfeld:

Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass Sie dafür Sorge tragen, dass die allgemein gültigen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie in der jeweils aktuell geltenden Form beachtet und umgesetzt werden.

5. Angaben zur Rückkehr in die Einrichtung:

Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie darüber informiert wurden und damit einverstanden sind, dass Ihr Angehöriger:

  • ausschließlich mit gewaschenen Kleidungsstücken in die Einrichtung zurückkommt.
  • keine selbst zubereiteten Speisen (Selbstgebackene oder selbstgekochte Nahrungsmittel), sondern ausschließlich originalverpackte Lebensmittel mitbringt.

Sie erklären sich mit Ihrer Unterschrift damit einverstanden, dass Sie darüber informiert wurden dass im Bedarfsfall und in Absprache mit dem Gesundheitsamt eine Quarantäne im Zimmer bzw. in der Wohnung des Menschen mit Behinderung oder in einer Quarantänegruppe durchgeführt wird.

Sie bestätigten mit Ihrer Unterschrift, dass während des Aufenthaltes im heimischen Umfeld keine der anwesenden Personen Symptome gezeigt hat und auch der Mensch mit Behinderung keine Krankheitssymptome hatte und der Mensch mit Behinderung symptomfrei in die Einrichtung zurückkehrt.

Sie verpflichten sich mit Ihrer Unterschrift umgehend die Mitarbeitenden der Wohngruppe bzw. die zuständige Bereichsleitung zu informieren, sollte nach der Rückkehr in den folgenden 14 Tagen eine Kontaktperson aus dem heimischen Umfeld Covid-19-Symptome bekommen bzw. positiv getestet werden.


6. Rückkehr aus Risikogebieten

Seit dem 15. Juni 2020 gilt in Bayern die Einreise -Quarantäneverordnung (EQV). Darin ist geregelt, dass Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich 14 Tage dort in ständiger häuslicher Quarantäne aufzuhalten. Zudem muss zwingend das örtlich zuständige Gesundheitsamt vom Einreisenden selbst informiert werden. In diesem Zeitraum ist es ihm nicht gestattet Besuch zu empfangen oder den Arbeitsplatz zu besuchen. Eine Wiederaufnahme in die stationäre Wohneinrichtung sowie Besuch der WfbM oder Förderstätte ist in diesem Zeitraum nicht möglich.

Von der häuslichen Quarantäne kann nur abgesehen werden, wenn nach der Einreise ein negatives Testergebnis auf Covid-19 vorliegt und dieses Testergebnis nicht älter als 48 Stunden ist.

Die Einreisequarantäneverordnung finden Sie im Internet unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/335/baymbl-2020-335.pdf
Die Liste der ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie tagesaktuell unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html