Ab dem 01. März 2023 wird die FFP2-Masken- und Testnachweisverpflichtung im Sinne des §28b Abs.1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes unter anderem für Beschäftigte in voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen ausgesetzt.
Ausgenommen von der Aussetzung der Maskenpflicht sind Besucherinnen und Besucher. Für diese Personengruppe gelten bestehende Verpflichtungen zum Tragen einer FFP2-Maske auch in der Eingliederungshilfe weiterhin.
Die Testpflicht vor Betreten der Einrichtung entfällt auch für Besucherinnen und Besucher.